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Ökologie und Umwelt

1. Erstbewertung des Subjekts hinsichtlich des Umweltschutzes:

  • Erstkontrolle der Betriebsstätte des Subjekts (seine Produktionsstätten, Flächen, Räumlichkeiten ...)
  • sich bekanntmachen mit der gegenwärtigen Einhaltung der Legislative, welche auf dem Gebiet des Umweltschutzes gültig ist
  • Ausarbeitung eines Konzepts von Maßnahmen zur Abstellung der festgestellten Mängel hinsichtlich der Bildung und des Schutzes der Umwelt

2. Absicherung der Erfüllung der Pflichten, welche aus den Bestimmungen der Gesetze für dieses Gebiet hervorgehen:

2.1. Abfallwirtschaft

  • Gesetz Nr. 79/2015 Ges.sammlg., über Abfälle und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze, im Wortlaut späterer und damit zusammenhängender Vorschriften
  • Ausarbeitung von Unterlagen für die Erteilung der Genehmigungen im Sinne des Gesetzes Nr. 79/2015 Ges.sammlg., über Abfälle und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze, im Wortlaut späterer Vorschriften
  • Ausarbeitung und Führen der Evidenz über den Umgang mit Abfällen
  • Ausarbeitung der Identifizierungskarten von gefährlichen Abfällen
  • Im Fall des Vorhandenseins von kontaminierten Anlagen, welche polychlorierte Biphenyle enthalten, Ausarbeitung der Meldung über ihr Vorhandensein und Führen der Evidenz der kontaminierten Anlagen
  • Leistung der Meldepflichten
  • Ausarbeitung und Führen der Evidenz über Verpackungen und Abfällen von Verpackungen
  • Leistung der Meldepflicht über Verpackungen und Verpackungsabfällen

2.2. Wasserschutz

Vom Berg Chopok zum Berg Ïumbier entlang des Kamms der Niederen Tatra

2.3. Schutz der Luft

  • Gesetz Nr. 137/2010 Ges.sammlg., über die Atmosphäre, im Wortlaut späterer Vorschriften und damit zusammenhängender Vorschriften
  • Ausarbeitung von Unterlagen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des Gesetzes Nr. 137/2010 Ges.sammlg., über die Atmosphäre, im Wortlaut späterer Vorschriften
  • Einordnung der Luftverschmutzungsquellen
  • Bearbeitung der Unterlagen für die Festlegung der Gebührenhöhe für die Luftverschmutzung
  • Erfüllung der Meldepflichten über Quellen, Emissionen und Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Emissionsquoten
  • Führen der betrieblichen Evidenz über Quellen und Feststellung der Menge von abgelassenen verunreinigten Stoffen

2.4. Umweltschäden

Zu was der Borkenkäfer (Ips typhographus) fähig ist - Urwald auf der Südseite des Berges Chopok

3. Ausarbeitung von konzeptionellen Materialien:

  • Programm der Abfallwirtschaft (POH) und Vorbereitung der Unterlagen für die Absicherung der Erfüllung der Ziele des POH - Programm des Halters von polychlorierten Biphenylen
  • Betriebsordnung der öffentlichen Kanalisation
  • Betriebsordnung für das Lagern und die Manipulierung von Stoffen, die das Wasser gefährden
  • Plan von präventiven Maßnahmen zur Einschränkung der Entstehung eines unbeherrschbaren Austritts von Gefahrenstoffen - Havarieplan
  • Komplex von technischen Betriebsparametern und technisch-organisatorischen Maßnahmen für Luftverschmutzungsquellen
  • Betriebsordnung von Anlagen zur Wiederverwertung und Liquidierung von Abfällen
  • Einordnung des Betriebs im Sinne des Gesetzes Nr. 128/2015 Ges.sammlg., über die Prävention von ernsten Industriehavarien und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze, im Wortlaut späterer Vorschriften
  • Programm der Prävention vor schwerwiegenden industriellen Havarien
  • Bearbeitung des Antrags über die Erteilung der integrierten Genehmigung im Sinne des Gesetzes Nr. 39/2013 Ges.sammlg., über die integrierte Prävention und Kontrolle der Verschmutzung der Umwelt und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze, im Wortlaut späterer Vorschriften
  • Ausgangsbericht im Sinne des Gesetzes Nr. 39/2013 Ges.sammlg., über die integrierte Prävention und Kontrolle der Umweltverschmutzung und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze, im Wortlaut späterer Vorschriften
  • Bearbeitung der notwendigen Korrespondenz die betreffenden staatlichen Verwaltungsorgane auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, des Wasserschutzes, des Schutzes der Luft und des Landschafts- und Naturschutzes
  • Vertreten des Subjekts vor den Ämtern der staatlichen und öffentlichen Verwaltung (Umweltministerium der Slowakischen Republik, Slowakische Inspektion für die Umwelt, Kreisamt, Gemeindeamt, ...)
  • Durchführung einer legislativen Aufsicht

4. Verarbeitung von statistischen Angaben auf den Gebieten Abfall, Verpackungen, Wasser und Luft

Fliegenpilz (Amanita muscaria) - auf den ersten Blick wunderschön, aber Vorsicht ...

5. Vorlage von Vorschlägen zur Absicherung der Erfüllung der Pflichten, welche aus den einzelnen legislativen Bestimmungen hervorgehen und der Erfüllung der Bedingungen der einzelnen Beschlüsse der staatlichen Organe.

6. Vorschlag von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und Ausarbeitung von direktiven Anweisungen.

7. Im Bedarfsfall, die Durchführung von Arbeiten durch berechtigte Personen (Absicherung einer geeigneten Sammelart, Wiederverwertung oder Liquidierung der Abfälle, Ausarbeitung von fachlichen Gutachten, ...). Vorlegen von ausgearbeiteten Angeboten mit konkreten Vorschlägen.

8. Bereitstellung der Arbeit als fachlich geeignete Person für das Betreiben der öffentlichen Kanalisation, deren Bestandteil auch Kläranlagen sind - Pflicht im Sinne des § 5, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 442/2002 Ges.sammlg., über öffentliche Wasserleitungen und öffentliche Kanalisationen und über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes Nr. 276/2001 Ges.sammlg., über die Regulierung bei den Netzanbietern, im Wortlaut späterer Vorschriften.

9. Bereitstellung der Arbeit als fachlich geeignete Person laut Gesetz Nr. 24/2006 Ges.sammlg., über die Beurteilung der Einflüsse auf die Umwelt und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze, im Wortlaut späterer Vorschriften, Enviromental Impact Assessment (EIA), Beurteilung der Einflüsse auf die Umwelt und Strategic Enviromental Assessment (SEA), Beurteilung der Einflüsse der Strategien, Pläne, Programme, Politik und Konzepte auf die Umwelt.

Beilage 1: ZERTIFIKAT Nr. 577/2012/OEP vom 13.04.2012 über die fachliche Eignung für Zwecke der Beurteilung der Einflüsse auf die Umwelt laut § 61 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 24/2006 Ges.sammlg., über die Beurteilung der Einflüsse auf die Umwelt und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze, erteilt laut § 1 der Anordnung des Ministeriums für Umwelt der Slowakischen Republik Nr. 113/2006 Ges.sammlg., mit welcher Details über die fachliche Eignung zum Zweck der Beurteilung der Einflüsse auf die Umwelt festgelegt werden.

10. Bereitstellung von fachlicher Beratung auf dem Gebiet der integrierten Prävention und Kontrolle der Umweltverschmutzung laut Gesetz Nr. 39/2013 Ges.sammlg., über integrierte Prävention und Kontrolle der Umweltverschmutzungen und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze, im Wortlaut späterer Vorschriften.

Beilage 2: ZERTIFIKAT Nr. 13881/2014 vom 28.02.2014 über die fachliche Eignung zur Bereitstellung von fachlicher Beratung auf dem Gebiet der integrierten Prävention und Kontrolle der Umweltverschmutzungen, erteilt vom Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik laut § 31, Absatz 1, Buchstabe c), des Gesetzes Nr. 39/2013 Ges.sammlg., über integrierte Prävention und Kontrolle der Umweltverschmutzungen und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze, im Wortlaut späterer Vorschriften und laut § 2, Absatz 9, der Anordnung des Ministeriums für Umwelt der Slowakischen Republik Nr. 183/2013 Ges.sammlg., mit welcher das Gesetz Nr.39/2013 Ges.sammlg., über die integrierte Prävention und Kontrolle der Umweltverschmutzungen und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze, durchgeführt wird.